„Wir unter­stüt­zen Men­schen und vor allem Kin­der in beson­de­ren Lebenslagen“

Wir haben unse­ren Schwer­punkt in der Hil­fe für Men­schen mit Behin­de­run­gen und deren Fami­li­en sowie in der För­de­rung von Begabung.

Was ist eine Zustiftung?

Die A und O Stif­tung kann ihren Auf­ga­ben dau­er­haft und nach­hal­tig nur mit einem umfang­rei­chen Stif­tungs­ka­pi­tal gerecht wer­den. Des­we­gen sind, neben Spen­den, auch Zustif­tun­gen von beson­de­rer Bedeutung.

Im Gegen­satz zu einer Spen­de, wird eine Zustif­tung direkt dem Stif­tungs­ka­pi­tal zuge­führt und bleibt dort auf Dau­er erhal­ten. Ledig­lich die Erträ­ge aus dem Stif­tungs­ver­mö­gen dür­fen für die För­de­run­gen ver­wen­det wer­den. Je höher das Stif­tungs­ver­mö­gen ist, des­to höhe­re Erträ­ge kön­nen aus­ge­schüt­tet wer­den. Das Stif­tungs­ka­pi­tal sel­ber wird nicht angetastet.

Wie kann ich eine Zustiftung machen?

Grund­sätz­lich kön­nen Sie einen Betrag auf das Kon­to der A und O Stif­tung über­wei­sen. Bit­te ver­mer­ken Sie aber auf der Über­wei­sung unbe­dingt und aus­schließ­lich das Wort „Zustif­tung“, ansons­ten muss der Betrag als Spen­de gebucht wer­den! Auf die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung (oder Spen­den­be­schei­ni­gung) hat eine Zustif­tung kei­nen Ein­fluss. Sie wird wie gewohnt aus­ge­stellt. Bei Zustif­tun­gen bis zu einer Höhe von 200 Euro gilt Ihr Über­wei­sungs­trä­ger als Nach­weis für das Finanzamt.

Wie hoch muss eine Zustiftung sein?

Zustif­tun­gen kön­nen, genau wie Spen­den, in jeg­li­cher Höhe geleis­tet wer­den. Auch klei­ne­re Beträ­ge sind natür­lich willkommen.

Steuerliche Vorteile

Beson­ders bei höhe­ren Sum­men oder auch bei Erb­schaf­ten bringt eine Stif­tung steu­er­li­che Vor­tei­le. Durch die Reform des Gemein­nüt­zig­keits­rechts, das rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2007 in Kraft trat, wur­den die Rah­men­be­din­gun­gen für Zuwen­dun­gen an gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen, auch an Stif­tun­gen, steu­er­lich privilegiert.

Hier eini­ge Bei­spie­le:
Schen­kungs- und Erb­schafts­steu­er:
Zustif­tun­gen sind von der Schen­kungs- und Erb­schafts­steu­er befreit (inner­halb von 24 Mona­ten nach dem Erbfall).

Ein­kom­mens­steu­er:
Zustif­tun­gen min­dern das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men des Stif­ters bzw. Zustif­ters. Die jähr­li­che Höchst­gren­ze für den steu­er­li­chen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug liegt ein­heit­lich bei 20 Pro­zent des Gesamt­be­tra­ges der Ein­künf­te oder bei 0,4 Pro­zent der Sum­me der gesam­ten Umsät­ze und der im Kalen­der­jahr auf­ge­wen­de­ten Löh­ne und Gehälter.

Zustif­tun­gen, die sich in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum nicht mehr aus­wir­ken, kön­nen ohne zeit­li­che Begren­zung vor­ge­tra­gen werden

Der steu­er­lich aner­ken­nungs­fä­hi­ge Höchst­be­trag für die Aus­stat­tung von Stif­tun­gen mit Kapi­tal (Stif­tung oder Zustif­tung) liegt bei einer Mil­li­on Euro. Ver­hei­ra­te­te kön­nen die­sen Betrag dop­pelt gel­tend machen. Er kann über zehn Jah­re ver­teilt werden.

Zukunft gestalten mit einem Testament

Wer selbst ent­schei­den will, was nach dem Tod mit dem eige­nen Ver­mö­gen geschieht, kommt um die Nach­lass­pla­nung nicht her­um. Wenn Sie bereits zu Leb­zei­ten tätig wer­den möch­ten, kön­nen Sie durch eine Schen­kung oder Zustif­tung dafür sor­gen, dass Ihr Geld genau dem gewünsch­ten Zweck zuge­führt wird; im Fal­le einer Zustif­tung sogar mit dem Ver­spre­chen, dass sich die gespen­de­te Sum­me nicht ver­braucht, son­dern auf Dau­er nach den Wün­schen des Gebers kon­ser­viert ist.

Wenn Sie dar­über nach­den­ken, die A und O Stif­tung im Rah­men Ihrer Nach­lass­re­ge­lung zu unter­stüt­zen, ste­hen wir Ihnen für Gesprä­che natür­lich gern zur Verfügung.

Unse­re Bank­ver­bin­dung ist: 

Bank für Sozialwirtschaft

IBAN: DE17 3702 0500 0009 4711 00

BIC:    BFSW DE33 XXX