Spenden - A&O Stiftung

„Wir unterstützen Menschen und vor allem Kinder in besonderen Lebenslagen“

Wir haben unseren Schwerpunkt in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und deren Familien sowie in der Förderung von Begabung.

Was ist eine Zustiftung?

Die A und O Stiftung kann ihren Aufgaben dauerhaft und nachhaltig nur mit einem umfangreichen Stiftungskapital gerecht werden. Deswegen sind, neben Spenden, auch Zustiftungen von besonderer Bedeutung.

Im Gegensatz zu einer Spende, wird eine Zustiftung direkt dem Stiftungskapital zugeführt und bleibt dort auf Dauer erhalten. Lediglich die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dürfen für die Förderungen verwendet werden. Je höher das Stiftungsvermögen ist, desto höhere Erträge können ausgeschüttet werden. Das Stiftungskapital selber wird nicht angetastet.

Wie kann ich eine Zustiftung machen?

Grundsätzlich können Sie einen Betrag auf das Konto der A und O Stiftung überweisen. Bitte vermerken Sie aber auf der Überweisung unbedingt und ausschließlich das Wort „Zustiftung“, ansonsten muss der Betrag als Spende gebucht werden! Auf die Zuwendungsbestätigung (oder Spendenbescheinigung) hat eine Zustiftung keinen Einfluss. Sie wird wie gewohnt ausgestellt. Bei Zustiftungen bis zu einer Höhe von 200 Euro gilt Ihr Überweisungsträger als Nachweis für das Finanzamt.

Wie hoch muss eine Zustiftung sein?

Zustiftungen können, genau wie Spenden, in jeglicher Höhe geleistet werden. Auch kleinere Beträge sind natürlich willkommen.

Steuerliche Vorteile

Besonders bei höheren Summen oder auch bei Erbschaften bringt eine Stiftung steuerliche Vorteile. Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden die Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen, auch an Stiftungen, steuerlich privilegiert.

Hier einige Beispiele:
Schenkungs- und Erbschaftssteuer:
Zustiftungen sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit (innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall).

Einkommenssteuer:
Zustiftungen mindern das steuerpflichtige Einkommen des Stifters bzw. Zustifters. Die jährliche Höchstgrenze für den steuerlichen Sonderausgabenabzug liegt einheitlich bei 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bei 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Zustiftungen, die sich in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden

Der steuerlich anerkennungsfähige Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Stiftung oder Zustiftung) liegt bei einer Million Euro. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen. Er kann über zehn Jahre verteilt werden.

Zukunft gestalten mit einem Testament

Wer selbst entscheiden will, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschieht, kommt um die Nachlassplanung nicht herum. Wenn Sie bereits zu Lebzeiten tätig werden möchten, können Sie durch eine Schenkung oder Zustiftung dafür sorgen, dass Ihr Geld genau dem gewünschten Zweck zugeführt wird; im Falle einer Zustiftung sogar mit dem Versprechen, dass sich die gespendete Summe nicht verbraucht, sondern auf Dauer nach den Wünschen des Gebers konserviert ist.

Wenn Sie darüber nachdenken, die A und O Stiftung im Rahmen Ihrer Nachlassregelung zu unterstützen, stehen wir Ihnen für Gespräche natürlich gern zur Verfügung.

Sie möchten unsere Arbeit finanziell mit einer Spende unterstützen? Darüber freuen wir uns sehr!

Unsere Bankverbindung ist:   

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